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Beides ist unabhängig vom Kündigungsgrund zwingend, es sei denn, die Dienstzeit des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber hat weniger wie vier Wochen gedauert (§ 51). Die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses ist niemals leicht erlernbar. Es ist wichtig, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß behandelt wird, um Ihr Unternehmen vor zukünftigen Rechtsstreitigkeiten zu schützen.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl freiwillig als ebenfalls unfreiwillig sein, je nach Arbeitskraft und organisatorischem Verhältnis. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mag von beiden Vertragsparteien eingeleitet werden (Arbeitsgesetz, § 35 Abs. 1). Da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Belieben erfolgt, wird auf keinen fall Grund für die Entscheidung genannt. Kündigung aus Sicht dieses Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers ehrenamtlich oder unfreiwillig endet.